Notar Dr. Michael Kleensang
mit dem Sitz in Heidelberg

Der Notar

Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes. Er wird vom Justizminister des Landes ernannt.  Bisher gab es im badischen  Landesteil Baden-Württembergs aus­schließ­lich Amtsno­tare. Gegenwärtig sind in Baden 5 freiberufliche Notare zur hauptbe­ruf­li­chen Amts­aus­ü­bung bestellt.  Die Amtspflichten des Amtsnotars und des freiberuflichen Notars sind gleich.

Bis zum 1. Januar 2018 wird das Land Baden-Würt­tem­berg flächendeckend das freiberufliche Nurnotariat einführen, ebenso wie beispielsweise in den Ländern  Bayern und  Rheinland-Pfalz, Hamburg, oder dem Teil des Rhein­lan­des, in dem bis 1.1.1900 der Code Civil gegolten hat. In den (übrigen) ehemals preußischen Gebieten Deutschlands besteht dagegen das Anwalts­no­ta­riat. 

Sie haben nunmehr die freie Wahl zwischen Amtsnotar und freiberuf­li­chem Notar. Die Justizver­wal­tung ver­spricht sich von der schrittweisen Einführung des freiberuflichen Nurnotariats einen "Fortschritt für den Rechtsservice im Land" (Justizminister Goll). Für Beurkundungen aus dem badischen Bereich wurden bisher vielfach auswärtige Notare aufgesucht.

Der Notar hat die Aufgabe, seinen Klienten als unpartei­ischer und kompe­ten­ter Berater zur Seite zu stehen. Er hilft bei der Gestaltung von Rechts­be­zie­hun­gen und tritt als Mittler zwischen den Interessen der Parteien auf. Ziel ist es, ein Gleichgewicht zwischen den Parteien herzustellen. Die Gebühren des Notars sind in der Kosten­ord­nung gesetzlich geregelt. Sie sind bei Amts­no­tar und freiberuflichem Notar gleich hoch, und sowohl der Amtsnotar als auch der freiberufliche Notar sind zur Erhebung der gesetzlich vorgesehenen Gebühren verpflichtet.


Erforderlich ist die Mitwirkung des Notars insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Immobilien (Kauf, Schen­kung, Bestellung von Grund­schul­den)
  • Ehe und Familie (Ehevertrag, Scheidungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung, Adoption)
  • Erbe ( Testament und Erbver­trag, Erbscheinsan­trag, Erbauseinan­der­set­zung)
  • Handelsregister (Gründung und Änderung einer Kapital­ge­sel­l­schaft, Handels­register­anmel­dung)

 

Bei der Wahl des Notars ist der Rechtsuchende völlig frei. Ort und Amtssitz des Notars spielen keine Rolle. So kann der Notar in Heidelberg auch beispielsweise einen Kaufvertrag über ein Grundstück, das im Allgäu liegt, beurkunden.

Der Notar ist bei seiner Tätigkeit zur Verschwiegenheit verpflich­tet und untersteht der Aufsicht der Notarkam­mer und der Justizver­wal­tung.